Ihre Hilfe kommt an – direkt, unbürokratisch und regional. Die WELFONDER - Stiftung unterstützt herz- und krebskranke Kinder in Bremerhaven und Umgebung. Jeder Beitrag zählt - über Art und Umfang entscheiden Sie!
Eine Zustiftung stärkt langfristig das Grundstockvermögen der Stiftung. Im Gegensatz zur Spende wird das Kapital nicht ausgegeben – es bleibt erhalten. Nur die Erträge fließen in unsere Förderprojekte. So helfen Sie dauerhaft und generationenübergreifend.
WELFONDER Stiftung
Weser-Elbe Sparkasse
IBAN: DE30 2925 0000 1020 4300 01
BIC: BRLADE21BRS
Verwendungszweck: Spende + Name
Bitte geben Sie Ihre Anschrift an, wenn Sie eine Spendenquittung (ab 300 €) benötigen.
Wir beraten Sie gern persönlich und vertraulich.
Schreiben Sie uns unter info@welfonder-stiftung.de.
Spenden werden ausschließlich zur Förderung von Projekten der WELFONDER - Stiftung eingesetzt. Damit unterstützen Sie zu 100% die in der Satzung festgelegten Ziele, krebs- oder herzkranken Kindern in Bremerhaven und den angrenzenden Landkreisen zu helfen.
Da die WELFONDER - Stiftung eine anerkannte gemeinnützige Stiftung des Landes Bremen ist, gelten die allgemeinen steuerlichen Vergünstigungen des Spenden- und Zuwendungsrechts. Dies bedeutet, dass Zuwendungen gegen Vorlage einer Zuwendungsbestätigung beim Finanzamt als Sonderausgaben steuermindernd geltend gemacht werden können. Diese Steuerminderung gilt sowohl bei der Einkommens-, der Körperschafts- als auch bei der Gewerbesteuer.
Im Gegensatz zu einer Spende, wird eine Zustiftung dem Stiftungskapital zugeführt und bleibt dort für ewig erhalten. Nur die Erträge aus dem Stiftungsvermögen dürfen für die Förderung der Projekte verwendet werden. Je höher das Stiftungsvermögen ist, desto höher sind die Erträge aus dem Grundvermögen und desto sicherer die Nachhaltigkeit der Arbeit der WELFONDER - Stiftung. Das Stiftungskapital darf dabei nicht angetastet werden.
Bitte vermerken Sie auf der Überweisung unbedingt und ausschließlich das Wort „Zustiftung“, ansonsten wird der Betrag als Spende gebucht! Zustiftungen können unbegrenzt geleistet werden.
Die steuerliche Behandlung einer Zustiftung entspricht der von Spenden.